Trauerfall


Was ist bei einem Sterbefall zu veranlassen?

Bei einem Sterbefall in der Wohnung, verständigen Sie den Hausarzt bzw. den Notarzt. Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung aus, dazu benötigt er den Personalausweis des Verstorbenen.

Bei einem Sterbefall in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim unternimmt die Verwaltung die notwendigen Schritte.

Ist der Verstorbene eines unnatürlichen Todes gestorben bzw. die Todesursache ist nicht geklärt, wird immer die Polizei verständigt. Ist die Polizei nicht, wie bei einem Unfall bereits vor Ort, wird sie meistens vom Arzt gerufen. Die Polizei ermittelt und wird u. U. einiges Veranlassen.

Die Überführung des/der Verstorbenen veranlassen. Nehmen Sie dazu telefonisch oder persönlich Verbindung mit uns auf. Wir sind Tag und Nacht erreichbar.

In der Trauerhalle oder dem Aufbahrungsraum des Friedhofs ist es möglich den Verstorbenen zu sehen und Abschied zu nehmen. Dies sollte jedoch vorher angemeldet werden.




Wichtige Dokumente zur Bearbeitung eines Sterbefalles:

- Personalausweis oder Reisepass des/der Verstorbenen
- Todesbescheinigung, wird durch den Haus- oder Notarzt ausgestellt

Bei der Anzeige von Sterbefällen werden - beim zuständigen Standesamt des Sterbeortes, abhängig vom Personenstand des/der Verstorbenen - folgende Urkunden benötigt:

Ledige: Heirat der Eltern bis 31.12.1957
die Abstammungsurkunde des Verstorbenen selbst

Heirat der Eltern ab dem 01.01.1958
beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch der Eltern
(wird in der Regel beim Wohnsitzstandesamt der Eltern geführt)

   
Verheiratete: Heirat bis 31.12.1957
die Heiratsurkunde

Heirat ab dem 01.01.1958 bis 31.12.2009
beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch
(wird in der Regel am Standesamt der Eheschliessung geführt)

Heirat ab dem 01.01.2010
die Eheurkunde

   
Geschiedene: Es ist entweder eine Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil erforderlich oder eine neu ausgestellte Heiratsurkunde oder aktueller Familienbuchauszug mit Scheidungsvermerk.

bei Eheschließung ab 01.01.1958 bis 31.12.2008
wird nur das Familienbuch fortgeführt. Daher ist. z. B. der Scheidungsvermerk in Spalte 8 des Familienbuches eingetragen, nicht aber im Heiratseintrag.

bei Eheschließung ab 01.01.1958
befindet sich das Familienbuch in der Regel am Standesamt des Ortes zum Zeitpunkt der Eheschliessung.

   
Toterklärte: nachzuweisen durch den Beschluß, Heiratsurkunde, Familienbuch
   
Verwitwete: Sterbeurkunde des erstverstorbenen Ehegatten
   
Ausländer: entsprechende Originalurkunden und Übersetzungen (in ISO-Norm durch vereidigte Übersetzer) und die Pässe des Verstorbenen.
   
   
Vertriebene und Spätaussiedler: zusätzlich zu Heiratsurkunden, Geburtsurkunden usw.: Registrierschein (Verteilschein) vom Bundesverwaltungsamt, evtl. Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung, evtl. § 94 BVFG (Bundesvertriebenengesetz) Erklärung (ab 01.01.1993), geänderte Namensführung wäre möglich und denkbar (z. B. Ablegung Vatersname).


Wenn vorhanden, ist es sinnvoll diese Unterlagen bereit zu halten:

- Grabnummer oder Grabstellennachweis
- Rentenanpassungsmitteilung
- Bestattungsvorsorgevertrag
- Versicherungsunterlagen